Wie lange bekommt man Unterhaltsvorschuss? Die wichtigsten Informationen

Der Unterhaltsvorschuss ist eine finanzielle Unterstützung für Kinder, deren Elternteil keinen oder nur teilweise Unterhalt zahlt. Diese Unterstützung wird vom Staat gezahlt und kann beantragt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Doch wie lange wird der Unterhaltsvorschuss gezahlt und unter welchen Bedingungen? Hier erfährst du mehr.

  • Kinder können Unterhaltsvorschuss erhalten, wenn sie nicht auf Bürgergeld angewiesen sind oder wenn der alleinerziehende Elternteil Bürgergeld erhält und ein eigenes monatliches Bruttoeinkommen von mindestens 600 Euro hat.
  • Auch Kinder ohne deutsche Staatsbürgerschaft, die jedoch in Deutschland wohnen, können Unterhaltsvorschuss beantragen.
  • Kinder aus der Europäischen Union (EU), Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss wie deutsche Kinder.
  • Auch ausländische Kinder können Unterhaltsvorschuss erhalten, wenn sie oder der alleinerziehende Elternteil eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU haben und sie zusammen in Deutschland wohnen. Außerdem muss der andere Elternteil keinen Unterhalt zahlen, unregelmäßig zahlt oder weniger als den Unterhaltsvorschuss zahlt.
  • Die Dauer des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter des Kindes. Für Kinder im Alter von 0 bis 5 Jahren wird ein Betrag von 187 Euro pro Monat gezahlt, für 6- bis 11-jährige Kinder sind es 252 Euro und für 12- bis 17-jährige Kinder 338 Euro. Der Unterhaltsvorschuss wird bis zum 18. Geburtstag des Kindes gezahlt.

    Es gibt jedoch bestimmte Fälle, in denen kein Unterhaltsvorschuss möglich ist. Diese sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und in der Rechtsverordnung zum Mindestunterhalt festgelegt. Wenn die Voraussetzungen für den Unterhaltsvorschuss nicht mehr erfüllt sind, endet die Zahlung. Der alleinerziehende Elternteil kann dann möglicherweise Kinderzuschlag oder Hartz IV-Leistungen beantragen, um das Kind weiterhin finanziell unterstützen zu können.

    Was ist Unterhaltsvorschuss?

    Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung, die Kindern von Alleinerziehenden gewährt wird. Er dient dazu, die finanzielle Lebensgrundlage des Kindes zu sichern, wenn der andere Elternteil keinen oder nur teilweisen Unterhalt zahlt. Die Zahlung des Unterhaltsvorschusses erfolgt in Form einer monatlichen Geldleistung.

    Grundlagen des Unterhaltsvorschusses

    Damit ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen muss das Kind seinen Wohnsitz in Deutschland haben. Des Weiteren darf der zahlungspflichtige Elternteil den Unterhalt nicht zahlen oder nur unregelmäßig zahlen. Zudem darf das alleinerziehende Elternteil keine Hartz IV-Leistungen beziehen und muss ein monatliches Bruttoeinkommen von mindestens 600 Euro nachweisen.

    Die Höhe des Unterhaltsvorschusses variiert je nach Alter des Kindes. Für Kinder bis fünf Jahre beträgt er bis zu 187 Euro pro Monat, für Kinder von sechs bis elf Jahren sind es bis zu 252 Euro. Die Leistung wird höchstens bis zum 18. Lebensjahr des Kindes gezahlt.

    Zweck und Rechtsgrundlage

    Der Zweck des Unterhaltsvorschusses besteht darin, die finanzielle Sicherheit des Kindes zu gewährleisten, wenn der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Durch die staatliche Leistung soll vermieden werden, dass das Kind unter finanziellen Schwierigkeiten leidet.

    Die Rechtsgrundlage für den Unterhaltsvorschuss bildet das “Unterhaltsvorschussgesetz”. Dieses regelt die genauen Voraussetzungen, die Höhe der Leistung und die Rückforderung des gezahlten Vorschusses vom zahlungspflichtigen Elternteil.

    Wie lange wird Unterhaltsvorschuss gezahlt?

    Der Unterhaltsvorschuss ist eine finanzielle Hilfe, die Alleinerziehenden zusteht und vom Jugendamt gezahlt wird, wenn der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Doch wie lange steht dieser Vorschuss zur Verfügung?

    • Ohne zeitliche Begrenzung: Grundsätzlich gibt es keine zeitliche Begrenzung für die Zahlung des Unterhaltsvorschusses. Das bedeutet, dass Alleinerziehenden dieser Zuschuss so lange gewährt wird, bis das Kind volljährig wird.
    • Bis zum 18. Lebensjahr des Kindes: Spätestens mit dem 18. Geburtstag des Kindes endet die Zahlung des Unterhaltsvorschusses. Ab diesem Zeitpunkt gilt das volljährige Kind als eigenständige Person und ist für seinen eigenen Unterhalt verantwortlich.
    • Im Falle des Todes des betreuenden Elternteils: Sollte der alleinerziehende Elternteil versterben, endet die Zahlung des Unterhaltsvorschusses ebenfalls. In diesem Fall können andere Angehörige, wie zum Beispiel Großeltern, einen Antrag auf Unterhalt beim Jugendamt stellen.
    • Bei erneuter Heirat oder gemeinsamen Haushalt: Wenn der betreuende Elternteil erneut heiratet oder mit einem neuen Partner zusammenzieht, endet die Zahlung des Unterhaltsvorschusses. Denn in diesem Fall wird davon ausgegangen, dass der neue Partner finanziell für das Kind sorgen kann.

    Es gibt jedoch auch weitere Umstände, unter denen die Zahlung des Unterhaltsvorschusses vorzeitig beendet werden kann, zum Beispiel wenn der zahlungspflichtige Elternteil plötzlich zahlungsfähig wird und seinen Unterhaltsverpflichtungen nachkommen kann. Auch wenn der betreuende Elternteil nicht mehr alleinerziehend ist, weil der andere Elternteil wieder Kontakt zu seinem Kind aufnimmt und sich finanziell an seinem Unterhalt beteiligt, endet die Zahlung des Unterhaltsvorschusses.

    Fazit: Der Unterhaltsvorschuss wird ohne zeitliche Begrenzung gezahlt, jedoch endet die Zahlung spätestens mit dem 18. Geburtstag des Kindes. Auch bei bestimmten Veränderungen in der Lebenssituation des betreuenden Elternteils kann die Zahlung vorzeitig beendet werden. Es ist daher wichtig, beim Jugendamt regelmäßig Änderungen zu melden, um mögliche Rückforderungen zu vermeiden.

    Unterhaltsvorschuss ab 18: Wer muss den ab 18 eingeforderten Unterhalt zahlen?

    Der Unterhaltsvorschuss ist eine finanzielle Unterstützung für Alleinerziehende, die keinen oder zu wenig Unterhalt vom anderen Elternteil erhalten. Es handelt sich dabei um eine temporäre Leistung des Staates, die solange gezahlt wird, bis der andere Elternteil seinen Unterhaltsverpflichtungen nachkommt oder bis das Kind volljährig wird.

    In vielen Fällen endet der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss jedoch mit dem 18. Lebensjahr des Kindes. Ab diesem Zeitpunkt müssen die unterhaltspflichtigen Elternteile in der Regel den Vorschuss zurückzahlen. Dies gilt jedoch nur unter bestimmten Bedingungen, die im Sozialgesetzbuch (SGB) geregelt sind.

    Grundsätzlich muss der unterhaltspflichtige Elternteil den Vorschuss zurückzahlen, wenn das Kind nicht auf SGB II-Leistungen (Hartz IV) angewiesen ist oder wenn der alleinerziehende Elternteil selbst ein Einkommen von mindestens 600 Euro brutto im Monat erzielt. In diesem Fall kann die Unterhaltsvorschussstelle die Rückzahlung einklagen und gegebenenfalls auch vollstrecken.

    Es gibt jedoch auch Ausnahmen, in denen die Rückzahlung des Unterhaltsvorschusses nicht eingefordert wird. Dazu zählen zum Beispiel Härtefälle, in denen der unterhaltspflichtige Elternteil selbst finanziell nicht in der Lage ist, den Vorschuss zurückzuzahlen. Auch wenn das Kind aufgrund einer Behinderung oder Erkrankung nicht in der Lage ist, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, kann die Rückzahlung des Vorschusses entfallen.

    Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Unterhaltsvorschuss zu erhalten?

    Um Unterhaltsvorschuss zu erhalten, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

    • Sie und Ihr Kind leben zusammen in Deutschland: Das bedeutet, dass Sie und Ihr Kind Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und gemeinsam in einem Haushalt wohnen.
    • Sie erziehen Ihr Kind alleine und der Lebensmittelpunkt des Kindes liegt eindeutig in Ihrem Haushalt: Sie müssen nachweisen können, dass Sie Ihr Kind alleine erziehen und dass Ihr Kind seinen Lebensmittelpunkt in Ihrem Haushalt hat. Dazu gehört zum Beispiel, dass das Kind bei Ihnen gemeldet ist, Sie für das Kind Kindergeld beziehen oder dass Sie die alleinige Sorge haben.
    • Der andere Elternteil zahlt Ihrem Kind keinen Unterhalt, nur unregelmäßig Unterhalt oder unvollständigen Unterhalt: Dies bedeutet, dass der andere Elternteil Ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nur teilweise nachkommt. Sie müssen dies nachweisen können, zum Beispiel durch Kontoauszüge oder eine schriftliche Erklärung des anderen Elternteils.
    • Nach Vollendung des 12. Lebensjahres hat Ihr Kind nur dann einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn es nicht auf Arbeitslosengeld II angewiesen ist oder wenn Sie im Arbeitslosengeld II Bezug eigene Einkünfte von mindestens EUR 600 brutto monatlich verdienen: Für Kinder ab dem 12. Lebensjahr gelten zusätzliche Voraussetzungen. Entweder Ihr Kind ist nicht auf Arbeitslosengeld II angewiesen oder Sie selbst haben ein monatliches Einkommen von mindestens EUR 600 brutto im Monat.
    • Wenn Ihr Kind keine deutsche Staatsbürgerschaft besitzt, kann es bei bestimmten Aufenthaltstiteln ebenfalls Unterhaltsvorschuss erhalten: Auch nicht-deutsche Kinder können unter bestimmten Voraussetzungen Unterhaltsvorschuss erhalten, zum Beispiel wenn sie einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Ausbildung oder zum Zweck der Erwerbstätigkeit besitzen.

    Zusammenfassend können Sie Unterhaltsvorschuss beantragen, wenn Sie alleinerziehend sind, Ihr Kind in Ihrem Haushalt ohne den anderen Elternteil erziehen und dieser keinen oder nur teilweisen Unterhalt zahlt. Der Unterhaltsvorschuss wird bis zur Volljährigkeit des Kindes gezahlt, wobei bestimmte Voraussetzungen für Kinder ab dem 12. Geburtstag gelten. Es ist wichtig, dass Sie alle erforderlichen Nachweise erbringen können, um den Unterhaltsvorschuss zu erhalten. Bei Fragen können Sie sich gerne an das zuständige Jugendamt oder an eine Beratungsstelle wenden.

    Was passiert, wenn man den Unterhaltsvorschuss nicht zurückzahlen kann?

    Wenn man aus irgendeinem Grund den Unterhaltsvorschuss nicht zurückzahlen kann, hat dies zunächst keine direkten Konsequenzen für die betroffene Person. Der Unterhaltsvorschuss kann nur dann zurückgefordert werden, wenn der Unterhaltspflichtige in der Lage war, zu zahlen und von seiner Verpflichtung wusste. Das Jugendamt kann den Unterhaltsvorschuss nur für bereits vergangene Zeiträume zurückfordern, ab dem Zeitpunkt, an dem der Unterhaltspflichtige über den Antrag auf Unterhaltsvorschuss informiert wurde oder darüber aufgeklärt wurde, dass er für den geleisteten Unterhalt in Anspruch genommen werden kann.

    Es ist wichtig zu beachten, dass der Unterhaltsschuldner in solchen Fällen seine mangelnde Leistungsfähigkeit nachweisen muss. Das bedeutet, dass er dem Jugendamt glaubhaft machen muss, dass er nicht in der Lage war, den Unterhaltsvorschuss zurückzuzahlen. Denn das Jugendamt ist berechtigt, Ansprüche auch auf fiktives Einkommen zu berechnen, wenn der Unterhaltsschuldner tatsächlich zahlungsfähig war, es aber nicht nachweisen kann.

    Grundsätzlich kann das Jugendamt den Unterhaltsvorschuss nicht zurückfordern, wenn der Unterhaltsschuldner nicht leistungsfähig war. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Unterhaltsschuldner arbeitslos oder krank ist und somit kein oder nur ein geringes Einkommen hat. In solchen Fällen trägt das Jugendamt das Risiko der Zahlung und kann den Unterhaltsvorschuss nicht zurückverlangen.

    Kann man Unterhaltsvorschuss rückwirkend beantragen?

    Ja, es ist möglich, Unterhaltsvorschuss rückwirkend zu beantragen. Der Unterhaltsvorschuss kann für einen Monat rückwirkend bewilligt werden, wenn das Kind oder der alleinerziehende Elternteil nachweislich um Unterhaltszahlungen des unterhaltspflichtigen Elternteils bemüht war. Dies bedeutet, dass der Unterhaltsvorschuss in dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird, für den vorangegangenen Monat gezahlt wird.

    Um rückwirkend Unterhaltsvorschuss zu beantragen, müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst müssen das Kind und der alleinerziehende Elternteil zusammen in Deutschland leben. Der andere Elternteil darf keinen oder nur unregelmäßigen Unterhalt zahlen und das Kind darf nicht auf Arbeitslosengeld II angewiesen sein. Diese Bedingungen dienen dazu sicherzustellen, dass der Unterhaltsvorschuss wirklich notwendig ist und das Kind und der alleinerziehende Elternteil in einer schwierigen finanziellen Situation sind.

    Kinder ab dem 12. Lebensjahr haben ebenfalls Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, müssen jedoch zusätzliche Voraussetzungen erfüllen. Sie dürfen nicht im Bezug von Hartz IV Leistungen stehen und der alleinerziehende Elternteil muss ein monatliches Bruttoeinkommen von mindestens 600 Euro nachweisen können. Dies soll sicherstellen, dass der alleinerziehende Elternteil in der Lage ist, zumindest teilweise für den Unterhalt des Kindes aufzukommen.

    Insgesamt ist es also möglich, Unterhaltsvorschuss rückwirkend zu beantragen, jedoch müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein. Es ist wichtig, dass der Unterhaltsvorschuss wirklich notwendig ist und das Kind und der alleinerziehende Elternteil in einer finanziell schwierigen Situation sind. Auch für Kinder ab dem 12. Lebensjahr gibt es bestimmte Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um Anspruch auf Unterhaltsvorschuss zu haben. Es ist ratsam, sich bei den zuständigen Behörden zu erkundigen und sich gegebenenfalls beraten zu lassen, wenn man rückwirkend Unterhaltsvorschuss beantragen möchte.

    Wann wird Unterhaltsvorschuss nicht mehr bezahlt?

    Der Unterhaltsvorschuss wird nicht mehr bezahlt, wenn das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat. Das bedeutet, dass die Leistungen des Unterhaltsvorschusses mit dem Beginn des 18. Geburtstages des Kindes enden. Dies geschieht unabhängig davon, ob das Kind noch zur Schule geht oder eine Ausbildung macht. Auch wenn das Kind während des 18. Lebensjahres noch nicht volljährig wird, endet der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss mit dem Beginn des Geburtstages. Es ist wichtig zu beachten, dass diese Regelung nur für Kinder gilt, die in Deutschland leben.

    Um Unterhaltsvorschuss zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehört unter anderem, dass der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in Deutschland liegt, der andere Elternteil den gesetzlichen Mindestunterhalt nicht oder nur teilweise zahlt und minderjährige Kinder beim alleinerziehenden Elternteil leben. Ab dem 12. Geburtstag des Kindes darf dieses zudem keine Hartz IV Leistungen oder Sozialgeld beziehen, und der alleinerziehende Elternteil muss ein monatliches Bruttoeinkommen von mindestens 600 Euro nachweisen. Diese Voraussetzungen müssen während des Zeitraums, in dem der Unterhaltsvorschuss bezogen wird, kontinuierlich erfüllt sein.

    Der Unterhaltsvorschuss muss später vom anderen Elternteil zurückgezahlt werden, wenn dieser leistungsfähig ist. Das bedeutet, dass der andere Elternteil finanziell in der Lage sein muss, Unterhalt zu zahlen. Kommt es später dazu, dass der andere Elternteil über ausreichend Einkommen verfügt, kann die Unterhaltsvorschussstelle die bisher gezahlten Leistungen zurückfordern. Auch wenn es zu besonderen Situationen kommt, wie zum Beispiel wenn das Kind nicht mehr beim alleinerziehenden Elternteil lebt, dieser umzieht, heiratet, mit dem anderen Elternteil zusammenzieht oder der Aufenthaltsort des anderen Elternteils bekannt wird, kann dies dazu führen, dass bereits gezahlte Leistungen zurückgefordert werden können. Dem anderen Elternteil wird durch den Unterhaltsvorschuss also keine endgültige finanzielle Entlastung gegeben.

    Änderungen im Einkommen des Kindes können den Unterhaltsvorschuss beeinflussen

    Wenn das Kind nicht mehr zur allgemeinbildenden Schule geht, kann sich auch eine Änderung des Einkommens des Kindes auf den Unterhaltsvorschuss auswirken. Wenn das Kind eine Ausbildung beginnt oder eine hoch bezahlte Arbeit annimmt, kann dies dazu führen, dass der Unterhaltsvorschuss gekürzt oder sogar komplett gestrichen wird. In diesem Fall muss der alleinerziehende Elternteil möglicherweise einen höheren Unterhalt vom anderen Elternteil einfordern. Es ist also wichtig, dass beide Elternteile immer über die Veränderungen im Leben des Kindes informiert sind, um finanzielle Probleme zu vermeiden.

    Wo kann man Unterhaltsvorschuss beantragen?

    Um Unterhaltsvorschuss zu beantragen, müssen Sie sich an Ihre Unterhaltsvorschussstelle wenden, in der Regel beim Jugendamt. Die Unterhaltsvorschussstelle ist die zuständige Behörde, die über die Gewährung des Unterhaltsvorschusses entscheidet. Der Antrag kann entweder schriftlich oder elektronisch gestellt werden.

    Wenn Sie den Unterhaltsvorschuss schriftlich beantragen möchten, erhalten Sie das entsprechende Antragsformular bei den Stadt-, Gemeinde- oder Kreisverwaltungen. In manchen Fällen gibt es auch die Möglichkeit, den Unterhaltsvorschuss online zu beantragen, sofern dieser Service digital verfügbar ist. Die Zuständigkeit für Ihren Antrag liegt immer beim Jugendamt Ihres Wohnorts.

    Nachdem Sie den Antrag gestellt haben, prüft die Unterhaltsvorschussstelle, ob Sie einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben. Wenn dies der Fall ist, erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid über die Entscheidung. Wichtig ist, dass Sie der Unterhaltsvorschussstelle alle Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen während des Leistungsbezugs sofort mitteilen, da dies Auswirkungen auf die Gewährung des Unterhaltsvorschusses haben kann.

    Der Unterhaltsvorschuss wird ohne zeitliche Begrenzung gezahlt und endet spätestens, wenn Ihr Kind das 18. Lebensjahr vollendet. Falls Sie weiterhin finanzielle Unterstützung für Ihr Kind benötigen, müssen Sie selbstständig einen Antrag auf Unterhalt beim anderen Elternteil stellen.

    Wie kann man den Unterhaltsvorschuss zurückzahlen?

    Um den Unterhaltsvorschuss zurückzuzahlen, muss der andere Elternteil den Betrag an die Unterhaltsvorschussstelle zurückzahlen. Dies ist gesetzlich vorgeschrieben, um sicherzustellen, dass das Kind weiterhin den finanziellen Unterhalt erhält, auf den es Anspruch hat. Sollte der unterhaltspflichtige Elternteil nicht in der Lage oder nicht bereit sein, den Betrag zurückzuzahlen, kann die Unterhaltsvorschussstelle die Rückzahlung einklagen und vollstrecken.

    Der Unterhaltsvorschuss wird immer zum Beginn des Kalendermonats gezahlt und kann nicht vorausgezahlt werden. Sollte das Kind nicht den ganzen Monat lang Unterhaltsvorschuss erhalten, wird der Betrag anteilig berechnet. Eine Rückzahlung für einen Monat ist rückwirkend möglich, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind und der alleinerziehende Elternteil bereits im entsprechenden Monat versucht hat, Unterhaltszahlungen zu erhalten.

    Es entstehen keine Kosten für den Unterhaltsvorschuss und das Verfahren ist für beide Elternteile transparent geregelt. Um einen Überblick über die Höhe der Unterhaltszahlungen und die Anforderungen des Unterhaltsvorschussgesetzes zu erhalten, können Sie sich auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend informieren. Dort finden Sie alle relevanten Informationen zum Thema Unterhaltsvorschuss zurückzahlen.

    Zusammenfassung

    Für die Rückzahlung des Unterhaltsvorschusses ist der unterhaltspflichtige Elternteil verantwortlich. Sollte dieser nicht zahlen, kann die Unterhaltsvorschussstelle die Rückzahlung einklagen. Der Unterhaltsvorschuss wird immer zum Beginn des Kalendermonats gezahlt und eine Vorauszahlung ist nicht möglich. Es entstehen keine Kosten und alle Informationen zum Thema finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.