Anzahl der erlaubten Minijobs in Deutschland: Gesetze und Vorschriften

In Deutschland waren im Jahr 2021 rund 4,3 Millionen Menschen in Minijobs beschäftigt. Dies entspricht einem Anteil von 11 Prozent an allen Beschäftigten. Insbesondere Frauen stellen mit knapp 60 Prozent den größeren Anteil an Minijobberinnen dar.

Die Anzahl der Minijobber*innen erreichte im Jahr 2009 mit über 5,3 Millionen ihren Höchststand. Seitdem ist die Anzahl jedoch wieder deutlich zurückgegangen, insbesondere nach 2014. Während der Corona-Pandemie hat sich dieser Rückgang ab 2020 noch weiter beschleunigt. So sank die Zahl der ausschließlich in Minijobs Beschäftigten von 2019 auf 2020 von 4,8 Millionen auf 4,4 Millionen und von 2020 auf 2021 um weitere 178.000 Personen.

Die Entwicklung der ausschließlich geringfügig Beschäftigten zeigt Unterschiede zwischen Frauen und Männern. Bei den Frauen ist seit 2004 ein Rückgang der ausschließlich geringfügigen Beschäftigung um 25 Prozentpunkte zu verzeichnen, während die Zahl der sozialversicherungspflichtig beschäftigten Frauen im gleichen Zeitraum um 31 Prozentpunkte angestiegen ist. Bei den Männern stieg die Zahl der ausschließlich in einem Minijob Beschäftigten von 2004 bis 2014 um 11 Prozentpunkte an, stagnierte dann zwischen 2014 und 2019 und ist ab 2020 gesunken. Im Jahr 2021 liegt die Zahl der männlichen ausschließlichen Minijobber um einen Prozentpunkt niedriger als im Jahr 2004. Die Zahl der sozialversicherungspflichtig beschäftigten Männer stieg zwischen 2004 und 2021 um 25 Prozentpunkte an.

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Was ist ein Minijob?

Ein Minijob ist eine Form der geringfügig entlohnten Beschäftigung, bei der der Minijobber oder die Minijobberin im Durchschnitt nicht mehr als 520 Euro pro Monat verdienen darf. Auf das Jahr gerechnet bedeutet das einen Verdienst von bis zu 6.240 Euro. Die Arbeitszeit und der Lohn können flexibel gestaltet werden und es ist unter bestimmten Voraussetzungen auch möglich, mehrere Minijobs gleichzeitig zu haben.

Minijobber und Minijobberinnen haben die Möglichkeit, in verschiedenen Bereichen zu arbeiten, sowohl im gewerblichen Bereich als auch im Privathaushalt. Neben dem Minijob mit Verdienstgrenze gibt es auch die kurzfristige Beschäftigung, bei der eine bestimmte Zeitgrenze von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen gilt.

Ein Minijob ist eine abhängige Beschäftigung, bei der der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin Ort, Zeit, Dauer und Tätigkeit des Minijobs bestimmt. Eine abhängige Beschäftigung wird in der Regel durch einen Arbeitsvertrag geregelt. Wenn jemand frei über den Arbeitseinsatz und die Arbeitszeit entscheidet, arbeitet er oder sie selbstständig.

Die Unterscheidung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit kann manchmal schwierig sein. In solchen Fällen kann die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund helfen.

Verschiedene Arten von Minijobs: Kurze Erklärung jedes Jobs

Eine der wichtigsten Fragen zur Beschäftigung in Mini-Jobs betrifft die verschiedenen Arten von Minijobs. Es gibt zwei Arten von Minijobs: den 520-Euro-Minijob und den kurzfristigen Minijob. Jede Art von Minijob hat ihre eigenen spezifischen Regeln und Vorschriften, die beachtet werden müssen.

  • 520-Euro-Minijob: Bei diesem Minijob dürfen die monatlichen Einnahmen 520 Euro nicht überschreiten. Die Anzahl der gearbeiteten Stunden hängt vom Stundenlohn ab. Hierbei gilt auch der gesetzliche Mindestlohn für Minijobs.
  • Kurzfristiger Minijob: Hierbei darf der Arbeitszeitraum 3 Monate oder insgesamt 70 Tage innerhalb eines Kalenderjahres nicht überschreiten. Die monatlichen Einkünfte können variieren. Weitere Informationen zur kurzfristigen Beschäftigung sind auf der Webseite der Minijob-Zentrale zu finden.

Ein Nachteil von Minijobs besteht darin, dass diejenigen, die in solchen Jobs arbeiten, nicht zur Arbeitslosenversicherung beitragen müssen und daher keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwerben. Es gibt auch andere Nachteile im Zusammenhang mit der Sozialversicherung und dem Arbeitsrecht.

Im Bereich der Rentenversicherung sind Minijobber verpflichtet, zur Rentenversicherung beizutragen. Allerdings haben Personen, die ausschließlich in Minijobs arbeiten und von der Rentenversicherung befreit sind, sehr geringe Rentenansprüche, was zu einem hohen Risiko der Altersarmut führen kann.

Voraussetzungen für einen Minijob in Deutschland

Einen Minijob in Deutschland anzunehmen ist eine Möglichkeit, für Menschen mit geringem Einkommen, zusätzliches Geld zu verdienen. Doch was sind die Voraussetzungen dafür? Hier sind die wichtigsten Punkte, die Sie kennen sollten:

  • Geringfügige Beschäftigung: Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung, die entweder im Gewerbe oder im Privathaushalt ausgeübt wird.
  • Entgeltgrenze: Bei einem gewerblichen Minijob darf der Arbeitnehmer monatlich maximal 520 Euro verdienen und jährlich nicht mehr als 6.240 Euro. Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld werden dabei mit eingerechnet.
  • Arbeitszeit und Arbeitseinsätze: Die wöchentliche Arbeitszeit und die Anzahl der Arbeitseinsätze spielen keine Rolle bei einem 520-Euro-Minijob.
  • Sozialversicherungsfreiheit: Gewerbliche Minijobs sind sozialversicherungsfrei, es werden jedoch Pauschbeiträge erhoben.
  • Mehrere Minijobs: Wenn der Arbeitnehmer keiner versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgeht, kann er mehrere geringfügige Beschäftigungen ausüben. Dabei darf der Verdienst aller Minijobs insgesamt nicht über 520 Euro liegen. Wird die Grenze überschritten, werden alle Tätigkeiten sozialversicherungspflichtig.
  • Hauptbeschäftigung und Minijob: Wer eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung hat, darf nur einen Minijob zusätzlich aufnehmen. Werden mehrere geringfügige Beschäftigungen nebenher ausgeübt, werden diese zu der Hauptbeschäftigung addiert und sind sozialversicherungspflichtig.
  • Schwankendes Arbeitsentgelt: Sozialversicherungspflicht kann auch entstehen, wenn das Arbeitsentgelt stark schwankt, selbst wenn das jährliche Einkommen unter 6.240 Euro bleibt.
  • Lohnfortzahlung, Erholungsurlaub und Mindestlohn: Auch Minijobber haben ein Anrecht auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Erholungsurlaub und Mindestlohn.
  • Abgaben für 520-Euro-Jobs: Der Arbeitgeber zahlt Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung. Es fallen auch eine Pauschsteuer, Insolvenzgeldumlage sowie Umlagen U1 und U2 für Aufwendungen bei Krankheit und Schwangerschaft an. Minijobs sind seit dem 1. Januar 2013 rentenversicherungspflichtig.
  • Unfallversicherung: Es besteht eine Pflicht zur Unfallversicherung für Minijobber.
  • Kurzfristige Beschäftigungen: Ein kurzfristiger Minijob liegt vor, wenn die Beschäftigung auf drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Jahr limitiert ist. Seit dem 1. Januar 2019 wurde die Zeitgrenze auf zwei Monate beziehungsweise 50 Arbeitstage heruntergesetzt.
  • Abgaben für kurzfristige Beschäftigung: Bei kurzfristigen Beschäftigungen fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Es müssen jedoch die Insolvenzgeldumlage sowie die Umlagen U1 und U2 entrichtet werden. Die gesetzliche Unfallversicherung ist ebenfalls Pflicht.
  • Meldung von Minijobbern: Alle 520-Euro-Jobber und kurzfristig Beschäftigten müssen über die Minijob-Zentrale angemeldet werden. Die fälligen Beiträge und Beitragsnachweise sind dort zu entrichten. Meldungen und Beitragsnachweise können nur elektronisch übermittelt werden. In einigen Branchen wie dem Gebäudereinigerhandwerk oder Schaustellergewerbe ist eine zusätzliche Sofortmeldung an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV) erforderlich.

Verdienstgrenzen für Minijobs in Deutschland

Die Verdienstgrenzen für Minijobs in Deutschland liegen bei maximal 520 Euro im Monat und bis zu 6.240 Euro pro Jahr. Minijobber und Minijobberinnen mit einem Minijob mit Verdienstgrenze üben eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aus. Es spielt keine Rolle, wie oft und wie lange gearbeitet wird, solange der Verdienst die Grenze nicht überschreitet. Auch mehrere Minijobs gleichzeitig sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Minijobs können sowohl im gewerblichen Bereich als auch im Privathaushalt ausgeübt werden. Im gewerblichen Bereich können Minijobber und Minijobberinnen beispielsweise im Einzelhandel, in der Gastronomie, in der industriellen Fertigung oder im kaufmännischen Bereich arbeiten. Im Privathaushalt können sie haushaltsnahe Tätigkeiten wie Putzen, Einkaufen, Gartenarbeit oder die Betreuung von Kindern, pflegebedürftigen Menschen oder Haustieren übernehmen.

Der Verdienst eines Minijobbers oder einer Minijobberin umfasst nicht nur den monatlich ausgezahlten Lohn, sondern auch alle einmaligen Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld. Vorhersehbare Sonderzahlungen müssen bereits zu Beginn der Beschäftigung als Verdienst verrechnet werden. Unvorhersehbare Zahlungen werden zum Zeitpunkt der Auszahlung geprüft, ob dadurch die jährliche Verdienstgrenze überschritten wird. Zuschüsse und Freibeträge wie Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge zählen nicht zum Verdienst im Minijob. Es gibt auch bestimmte Freibeträge, die Minijobber in Anspruch nehmen können, wie die Übungsleiterpauschale von bis zu 3.000 Euro im Jahr oder die Ehrenamtspauschale von bis zu 840 Euro im Jahr.

Die Unterscheidung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit kann manchmal schwierig sein. In solchen Fällen kann die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund weiterhelfen. Die genauen Geringfügigkeits-Richtlinien legen fest, was Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen beim Minijob beachten müssen, um zu entscheiden, ob es sich um einen Minijob oder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handelt.

Steuern und Abgaben für Minijobs in Deutschland

Für gewerbliche Minijobs in Deutschland fallen Abgaben und Steuern an. Arbeitgeber tragen den Großteil der Abgaben, darunter pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, Umlagen und Steuern an die Minijob-Zentrale sowie Unfallversicherungsbeiträge an den Unfallversicherungsträger.

Die Abgaben an die Minijob-Zentrale für gewerbliche Arbeitgeber liegen insgesamt bei höchstens 31,4 Prozent. Minijobber mit Verdienstgrenze und Rentenversicherungspflicht zahlen einen Eigenanteil von 3,6 Prozent des Verdienstes.

Bei kurzfristigen Beschäftigungen haben Minijobber selbst keine Abgaben. Die Insolvenzgeldumlage von derzeit 0,06 Prozent muss von allen Arbeitgebern gezahlt werden, außer von bestimmten Ausnahmen wie Bund, Ländern, Gemeinden, öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und Privathaushalten. Die Insolvenzgeldumlage wird zusammen mit den anderen Abgaben monatlich an die Minijob-Zentrale gezahlt.

Die Art der Besteuerung bei Minijobs mit Verdienstgrenze kann entweder pauschal mit 2 Prozent oder individuell nach der Lohnsteuerklasse des Minijobbers erfolgen. Die Pauschsteuer von 2 Prozent wird an die Minijob-Zentrale gemeldet und gezahlt, während die individuelle Lohnsteuer oder die pauschale Lohnsteuer von 20 Prozent direkt an das Finanzamt gezahlt wird. Bei kurzfristigen Beschäftigungen kann die Versteuerung ebenfalls individuell nach der Steuerklasse des Minijobbers erfolgen.

Mehrere Minijobs gleichzeitig haben in Deutschland

Ja, in Deutschland ist es grundsätzlich erlaubt, mehrere Minijobs gleichzeitig anzunehmen. Allerdings gibt es bestimmte Bedingungen und Verdienstgrenzen zu beachten, um sozialversicherungsfrei zu bleiben.

1. Mehrere Minijobs ohne Hauptbeschäftigung:

  • Es gibt theoretisch keine Obergrenze für die Anzahl der Minijobs.
  • Das Arbeitsentgelt aus allen Minijobs zusammengerechnet darf im Monat jedoch nicht mehr als 520 Euro betragen, um sozialversicherungsfrei zu bleiben.
  • Wenn das Gehalt aus mehreren Minijobs insgesamt über 520 Euro steigt, müssen Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt werden.

2. Mehrere Minijobs neben der Hauptbeschäftigung:

  • Ein einziger Minijob neben dem Hauptberuf ist steuerfrei und es fallen keine zusätzlichen Abgaben für Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an.
  • Mehrere Minijobs neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung sind grundsätzlich erlaubt.
  • Der zuerst angenommene Minijob neben dem Hauptjob ist sozialversicherungsfrei. Jeder weitere dauerhaft ausgeführte Minijob wird zum Verdienst aus dem Hauptjob hinzugerechnet und ist somit sozialversicherungspflichtig.
  • Es gibt eine Ausnahme für kurzfristige Minijobs, bei denen die Beschäftigung auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr beschränkt ist. Diese können zusätzlich zur Hauptbeschäftigung und dem ersten Minijob ausgeübt werden, ohne dass Abgaben anfallen.

3. Mehrere Minijobs bei Selbstständigen und Rentnern:

  • Selbstständige dürfen neben ihrer Hauptbeschäftigung ebenfalls Minijobs ausüben, auch mehrere.
  • Die Einkünfte aus den Minijobs dürfen jedoch insgesamt 520 Euro pro Monat nicht übersteigen, da sonst alle Minijobs sozialversicherungspflichtig werden.
  • Rentner dürfen grundsätzlich auch mehrere Minijobs haben, abhängig von der Art der Rente und dem Erreichen der Regelaltersgrenze.
  • Seit dem 1. Januar 2023 ist die Hinzuverdienstgrenze für Frührentner gefallen, sodass sie unbegrenzt viel nebenbei verdienen dürfen, ohne dass ihre Rente gekürzt wird. Für Altersrentner galt das bereits zuvor.

Zusammenfassend darf jeder in Deutschland grundsätzlich mehrere Minijobs gleichzeitig ausüben. Die Verdienstgrenze von 520 Euro im Monat ist dabei relevant, um sozialversicherungsfrei zu bleiben. Bei einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ist nur ein Minijob bis 520 Euro abgabenfrei, während alle weiteren Minijobs sozialversicherungspflichtig sind. Selbstständige und Rentner müssen ebenfalls die Verdienstgrenze von 520 Euro beachten, um sozialversicherungsfrei zu bleiben.

Konsequenzen bei mehreren Minijobs in Deutschland

Bei mehreren Minijobs in Deutschland gibt es bestimmte Konsequenzen, die beachtet werden sollten. Generell ist es erlaubt, zwei oder mehr Minijobs parallel auszuüben, solange der monatliche Verdienst insgesamt nicht über 520 Euro liegt. In diesem Fall bleiben alle Jobs als Minijobs eingestuft. Wenn jedoch der Gesamtverdienst diese Grenze überschreitet, werden alle Tätigkeiten versicherungspflichtig und verlieren ihren Status als Minijobs. Dies bedeutet, dass die entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet werden müssen.

Es besteht auch die Möglichkeit, in verschiedenen Minijobs für verschiedene Arbeitgeber tätig zu sein, solange die Verdienstgrenze eingehalten wird. Wenn ein Minijobber zusätzlich zu einem versicherungspflichtigen Hauptjob einen weiteren Minijob annimmt, werden die Verdienste beider Jobs zusammengerechnet. In diesem Fall wird der zusätzliche Minijob sozialversicherungspflichtig, mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung.

Es gibt jedoch Ausnahmen von diesen Regelungen, zum Beispiel wenn jemand Elternzeit, Sozialhilfebezug, Arbeitslosengeld I oder Bürgergeldbezug bezieht oder freiwilligen Wehrdienst leistet. In diesen besonderen Fällen ist es möglich, neben den bestehenden Geldleistungen mehrere Minijobs gleichzeitig auszuüben.

Wenn ein Minijobber oder eine Minijobberin für denselben Arbeitgeber mehrere Tätigkeiten ausübt, werden diese in der Regel zusammengefasst und gelten als ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis statt mehrerer Minijobs. Es ist auch gestattet, für denselben Arbeitgeber an verschiedenen Einsatzorten tätig zu sein, solange die Verdienstgrenze von 520 Euro im Monat nicht überschritten wird.

Ausnahmen bei der Anzahl der Minijobs in Deutschland

Gemäß den bereitgestellten Rohinformationen gibt es verschiedene Ausnahmen, wenn es um die Anzahl der Minijobs in Deutschland geht. Hier sind die relevanten Informationen zu Ausnahmen und Sonderfällen im Zusammenhang mit der Anzahl der erlaubten Minijobs:

  • Es ist erlaubt, gleichzeitig zwei oder mehr Minijobs zu haben, solange die Gesamtverdienste 520 Euro pro Monat nicht überschreiten.
  • Wenn die Gesamtverdienste diese Grenze überschreiten, unterliegen alle Jobs der Sozialversicherungspflicht und gelten nicht mehr als Minijobs.
  • Personen ohne Hauptbeschäftigung können in mehreren Minijobs für verschiedene Arbeitgeber tätig sein, solange die Gesamtverdienste 520 Euro pro Monat nicht überschreiten.
  • Wenn eine Person eine Hauptbeschäftigung hat, die den Verdienstgrenzen für Minijobs übersteigt, darf sie nur einen zusätzlichen Minijob mit Verdiensten unterhalb der Grenze haben. Die Verdienste aus der Hauptbeschäftigung und dem zusätzlichen Minijob werden kombiniert, um den Sozialversicherungsstatus zu bestimmen, mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung.

Es gibt auch besondere Fälle, in denen es möglich ist, zusätzlich zu bestehenden Leistungen mehrere Minijobs zu haben. Dazu gehören zum Beispiel Mutterschutz, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld oder freiwilliger Wehrdienst.

Es ist zu beachten, dass, wenn eine Person mehrere Jobs bei demselben Arbeitgeber hat, diese in der Regel als ein Beschäftigungsverhältnis angesehen werden, das der Sozialversicherungspflicht unterliegt, unabhängig von Unterschieden in Aufgaben oder Standorten.

Unterschiedliche Arbeitgeber werden nicht als dieselbe Einheit betrachtet, wenn es sich um verschiedene juristische oder natürliche Personen handelt, auch wenn sie organisatorisch und wirtschaftlich miteinander verbunden sind oder denselben Entscheidungsträger haben.

Minijobber können an verschiedenen Standorten für denselben Arbeitgeber arbeiten, wie zum Beispiel in verschiedenen Zweigstellen. Die Aufgaben gelten als ein Beschäftigungsverhältnis, solange die Gesamtverdienste die Grenze von 520 Euro pro Monat nicht überschreiten.

Minijob kündigen in Deutschland: Prozess und Anforderungen

Wenn Sie Ihren Minijob in Deutschland kündigen möchten, gelten die gleichen Regeln und Pflichten wie für einen Vollzeitjob. Es gibt jedoch spezifische Anforderungen, die Sie beachten müssen.

Die Kündigung eines Minijobs muss schriftlich erfolgen. Die Kündigungserklärung muss auf Papier vorliegen und ausgedruckt werden. Es ist wichtig, dass Sie die Kündigung persönlich unterschreiben, um ihre Wirksamkeit zu gewährleisten.

Die gesetzliche Grundkündigungsfrist für Minijobs beträgt in der Regel vier Wochen. Die Kündigung muss entweder zum 15. eines Monats oder zum Monatsende erfolgen. Es ist wichtig, dass Sie die Kündigungsfrist einhalten, um mögliche rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

  • Bei einem Arbeitsverhältnis von 2 Jahren beträgt die Kündigungsfrist einen Monat zum Monatsende.
  • Bei einem Arbeitsverhältnis von 5 Jahren beträgt die Kündigungsfrist zwei Monate zum Monatsende.
  • Bei einem Arbeitsverhältnis von 8 Jahren beträgt die Kündigungsfrist drei Monate zum Monatsende.
  • Bei einem Arbeitsverhältnis von 10 Jahren beträgt die Kündigungsfrist vier Monate zum Monatsende.
  • Bei einem Arbeitsverhältnis von 12 Jahren beträgt die Kündigungsfrist fünf Monate zum Monatsende.
  • Bei einem Arbeitsverhältnis von 15 Jahren beträgt die Kündigungsfrist sechs Monate zum Monatsende.
  • Bei einem Arbeitsverhältnis von 20 Jahren beträgt die Kündigungsfrist sieben Monate zum Monatsende.

Bitte beachten Sie, dass diese Informationen auf den bereitgestellten Rohdaten basieren und möglicherweise nicht alle Szenarien oder spezifischen Details abdecken. Es wird empfohlen, offizielle Quellen zu konsultieren oder rechtlichen Rat einzuholen, um genaue und aktuelle Informationen zu erhalten.

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